Satzung


Satzung

§1 Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein heißt: "RC-Modell-Flieger-Club Ulm/Neu-Ulm"
  2. Er hat seinen Sitz in Neu-Ulm
  3. Er ist als eingetragener Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neu-Ulm eingetragen.
  4. Er ist Mitglied im Deutschen Modell-Flieger-Verband (DMFV).

§2 Geschäftsjahr

      ... ist das Kalenderjahr

§3 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. ist die Förderung des Modellflugsports unter Berücksichtigung des Natur- u. Umweltschutzes.
  2. ist Aus- u. Weiterbildung seiner Mitglieder, insbesondere die handwerkliche und technische Schulung seiner Jugendlichen.

§4 Gemeinnützigkeit

      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

§5 Finanzen, Beiträge, Gebühren

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Beiträgen, Umlagen, Spenden u. Zuschüssen. Die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Eine Rückforderung von bezahlten Beiträgen ist ausgeschlossen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für Wettbewerbe ausgesetzte Geldpreise sind keine Zuwendungen im Sinne dieser Satzung.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand Beiträge oder Umlagen ermäßigen oder stunden. Der Antrag muss vor Fälligkeit eines Anspruchs des Vereins beim Vorstand gestellt werden.
  6. Der Beitrag wird durch Bankeinzugsverfahren bis zum 31. Jan. eines Geschäftsjahres vom Verein eingezogen.

§6 Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den DMFV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Modellflug-Sportes zu verwenden hat.

§7 Kassenprüfung

  1. Die Prüfung der Bücher und der Kasse erfolgt einmal pro Jahr durch die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Kassenprüfer. Diese haben über die Buch- und Kassenprüfung einen Bericht in der Mitgliederversammlung zu geben.
  2. Die Kassenprüfer sind jährlich bei der Mitgliederversammlung zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§8 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Minderjährige bedürfen für eine Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, der auch für die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein haftet.

§9 Förderer des Vereins

      Förderer, die freiwillig und jederzeit widerruflich dem Verein Zuwendungen machen oder ihn auf andere Weise unterstützen, sind keine Mitglieder.

§10 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmevertrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll.
  2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei der Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung mitzuteilen.
  3. Auf Beschluss des Vorstandes kann eine zeitlich befristete Probemitgliedschaft vereinbart werden. Die Probemitgliedschaft beinhaltet alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds. Nach Ablauf der Probemitgliedschaft entscheidet der Vorstand über eine dauerhafte Aufnahme des Mitglieds.

§11 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigungserklärung bis zum 30.09. beim Vorstand eingegangen sein muss.
  4. Die Kündigung oder ein Ausschluss entbindet nicht von den finanziellen Forderungen des Vereins für das laufende Geschäftsjahr oder den Vorjahren.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
  7. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftliche Berufung an die nächste Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats nach Eingang des schriftlichen Beschlusses einlegen.
  8. Während der Zeit des Berufungsverfahrens ruhen alle Mitgliedsrechte nach § 12, Abs. 1.
  9. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Berufung mit einfacher Mehrheit abschließendüber den Ausschluss.
  10. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens 18 Monate nach dem Wirksamwerden des  Ausschlusses erneut die Aufnahme in den Verein beantragen.

§12 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet im Rahmen ihrer Betätigung im Verein, die vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu beachten.
  3. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und sind in der jeweils aktuellen Gebührenordnung festgehalten.
  4. Die Flugbetriebsordnung sowie die festgelegten Flugräume- und Zeiten sind unbedingt einzuhalten.

§13 Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§14 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassier
    • dem Schriftführer
    • dem Flugleiter
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  3. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch dieseSatzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in Textform sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • Vorbereitung eines Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellen der Jahresberichte
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
    • Berufung und Abberufung der Mitglieder des Beirats
    • Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  5. Beschlüsse werden im Normalfall durch die persönliche Zusammenkunft (Vorstandssitzung) des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden. In Ausnahmefällen kann eine Beschlussfassung auch auf fernmündlichem oder textbasiertem elektronischem Wege erfolgen.
  6. Die Einberufung einer Vorstandssitzung erfolgt in Textform normalerweise 5 Tage vor Versammlung mit Mitteilung der Tagesordnung. Ausnahmsweise kann bei Dringlichkeit  die Einberufungsfrist verkürzt werde
  7. Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder gegen die Bestimmungen dieser Satzung, so kann er (es) von der Mitgliederversammlung jederzeit mit 2/3-Mehrheit abberufen werden.
  8. Bei Rücktritt oder Abberufung eines Vorstandsmitgliedes führen die anderen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vereins bis zur Nachwahl weiter, die innerhalb eines Monats stattfinden soll. 
  9. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes bestimmt sich nach der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.

§15 Beirat

  1. der Beirat besteht im Regelfall aus:
    • einem oder mehreren Jugendleitern
    • dem Platzwart
    • dem Hüttenwart
    • dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit
    •  dem Referenten für Umwelt- und Naturschutz
    •  dem Referenten für Motorflugmodelle
    •  dem Referenten für Segelflugmodelle
    •  dem Referenten für Drehflülugmodelle
    • weitere Referenten können mit Vorstandsbeschluss für andere  Aufgaben ernannt werden.
  2. Der Beirat ist kein Organ des Vereins. Er berät den Vorstand auf dessen Antrag in allen den Flugbetrieb, Veranstaltungen oder die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder betreffenden Fragen.
  3. Eine Anhörung durch den Vorstand kann auch nur einzelne Beiratsmitglieder betreffen.
  4. Die Fachreferenten können nach Genehmigung durch den Vorstand, in eigener Verantwortung, Aus- und Weiterbildungs-Veranstaltungen durchführen. Eine besondere Haftpflicht entsteht dem Referenten dadurch nicht.
  5. Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann dem Beirat zeitlich befristet Stimmrecht für Vorstandsbeschlüsse erteilt und auch wieder entzogen werden.

§16 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. 
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Entlastung der Kassierer
    • Entgegennahme der Berichte
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung über Ausschlussanträge nach § 11 Abs. 5 u. 6
    • Beschlussfassung über Abberufungen nach § 14 Abs. 5
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes
  3. Der Vorstand beruft mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung ein. Diese soll im 1. Quartal eines Kalenderjahres stattfinden. Die Einladung erfolgt in Textform unter Beifügung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Maßgebend ist der Absendetag.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der Gründe beim Vorstand beantragen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 
  5. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss innerhalb eines Monats mit der gleichen Tagesordnung eine neue Zusammenkunft einberufen werden. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§17 Vertretung des Vereins

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassier vertreten. Stellvertretender Vorsitzender und Kassier sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassier nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
  2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass vor Rechtsgeschäften mit einem Gesamtwert von über 5.000,- € der betreffende Beirat zu hören ist. Bei Rechtsgeschäften mit einem Gesamtwert von über 10.000,-€ muss ein Beschluss der Mitgliederversammlung eingeholt werden.

§18 Wahlen und Abstimmungen

  1. Bei Mitgliederversammlungen mit Wahlen ist von der Versammlung ein Wahlleiter zu bestimmen. Dieser soll nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden in geheimer Wahl gewählt. 
  3. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 
  4. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
  5. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Mitgliederversammlungen gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 
  6. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind schriftlich zu beantragen und als Tagesordnungspunkt in der Sitzungseinladung bekannt zu geben. 
  7. Für eine Auflösung des Vereins bedarf es einer 2/3-Mehrheit aller möglichen Stimmen. 
  8. Kann die für eine Auflösung erforderliche 2/3-Mehrheit nicht zustande kommen, so ist die Abstimmung  zu vertagen. Innerhalb eines Monats ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann nur noch eine von Abs. 7 abweichende 3/4-Mehrheit aller nunmehr anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfordert. 
  9. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung beschließen.

§19 Protokoll

  1. Über jede Mitgliederversammlung und die Vorstandsitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, welches vom Leiter der Versammlung oder Sitzung und dem Schriftführer zu  unterzeichnen ist. 
  2. Die Ergebnisprotokolle der Vorstandssitzungen sind den Mitgliedern offenzulegen oder in sonst geeigneter Form bekannt zu machen.

§20 Ehrenordnung

      Der MFC Ulm/Neu-Ulm erhält eine Ehrenordnung. Der Vorstand bestimmt deren Einzelheiten.

§21 Erfüllungsort und Gerichtsstand

      Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und
      Pflichten ist Neu-Ulm.

§22 Schlussbestimmungen

      Alle in der Satzung nicht geregelten Angelegenheiten bestimmen sich nach dem BGB.

§23 Inkrafttreten

      Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung beim Amtsgericht Neu-Ulm in Kraft.

 beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26.01.2018

 

gez. 1. Vorsitzender RC-Modell-Flieger Club Ulm/Neu-Ulm
Stellvertretender Vorsitzender RC-Modell-Flieger Club MFC Ulm/Neu-Ulm
  Erich Lohmiller
Jürgen Hübner